Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 2019
§ 14
§ 14 – Dienstgeld
Reservistendienst Leistende erhalten für Dienstleistungen an einem Samstag, einem Sonntag und einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie nach Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2. Für Tage, an denen kein Dienst geleistet wird, wird die zweite Prämie nicht gewährt.
Kurz erklärt
- Reservisten erhalten eine zweite Prämie für Dienste an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
- Auch für einen eintägigen Dienst an einem Freitag gibt es eine zweite Prämie.
- Die Höhe der Prämie ist in einer Tabelle in Anlage 2 festgelegt.
- Die zweite Prämie wird nur für Tage gezahlt, an denen tatsächlich Dienst geleistet wird.
- An Tagen ohne Dienst gibt es keine zweite Prämie.